Waffengesetz
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
Haben Sie ernsthaftes Interesse und wollen Waffen- oder Munitionssammler werden?
Gerne berate ich Sie als Sachverständiger zu Ihrer Vorstellungen. Ebenso erstelle ich Gutachten zur kulturhistorischen Bedeutsamkeit einer Waffensammlung nach §17 WaffG.
Referenzen
Selbstladepistolen als sog. Taschenpistolen in den Kalibern 6,35 mm Browning und 7,65 mm Browning, die bis 1931 konstruiert und bis 1945 in Deutschland, Belgien und Österreich hergestellt worden sind.
Landeshauptstadt München
Selbstladepistolen mit Feder-Masse-Verschluss als sog. Taschenpistolen, die bis 1970 konstruiert und bis 2000 in Belgien, Deutschland und Österreich hergestellt worden sind.
Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
Selbstladepistolen mit Feder-Masse-Verschluss als sogenannte Taschenpistolen, die in Deutschland bis 1970 konstruiert und Baujahr 2000 hergestellt wurden, inklusive zugehöriger Munition in der kleinsten Verpackungseinheit oder als Einzelstücke.
Landkreis Fulda
Selbstladepistolen mit Feder-Masse-Verschluss als sogenannte Taschenpistolen in den Kalibern 6,35 mm Browning und 7,65 mm Browning, die in Belgien, Deutschland und Österreich-Ungarn (sowie den Nachfolgestaaten Österreich, Ungarn und Tschechoslowakei) bis 1945 konstruiert und hergestellt worden sind.
Kreispolizeibehörde Steinfurt
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